Satzung

 

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind,
haben wir unsere Zielsetzungen
und den Weg dorthin in folgender Satzung aufgestellt.

– Verein der Freunde und Förderer der Otto-Hahn-Schulen (Gymnasium und Realschule) e.V. Bergisch Gladbach

Präambel

Die vorliegende Satzung stellt die Nachfolgeregelung für die am 02. Juni 1997 beschlossene Vereinssatzung dar. Sie soll die ehrenamtliche Tätigkeit für den Förderverein auf eine breitere Basis stellen. Daher ist die neue Organisationsstruktur noch stärker auf den Teamgedanken fokussiert. Gleichzeitig wurden Regelungen präzisiert bzw. entsprechend der Erfahrungen aus der Vereinspraxis angepasst.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Otto-Hahn-Schulen.
  2. Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach. Der Verein ist in dem Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der  Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung der Otto-Hahn-Schulen Bergisch Gladbach, insbesondere
    1. die Förderung der Erziehung, Bildung und Jugendpflege
    2. die Pflege der Beziehungen zwischen Schule und Elternhaus und Vertretung der Interessen der Otto-Hahn-Schulen in der Öffentlichkeit
    3. Gewährung von Mitteln für die Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, soweit der Schulträger hierzu nicht verpflichtet ist
    4. Mithilfe bei schulischen Veranstaltungen jeglicher Art sowie konzeptionelle und investive  Unterstützung bei der Ausstattung der Otto-Hahn-Schulen
  3. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
  4. Zur Förderung der Vereinszwecke kann sich der Verein mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung zusammen- oder bestehenden Verbänden anschließen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden
    1. Eltern von derzeitigen oder ehemaligen Schülern
    2. derzeitige und ehemalige Lehrer und Schüler
    3. sonstige natürliche und juristische Personen, die beabsichtigen, durch Unterstützung und Mitarbeit zur Förderung des Vereins und der Otto-Hahn-Schulen beizutragen
  2. Jedes Mitglied hat das Recht der freien und sachlichen Meinungsäußerung in allen die Ziele des Vereins und das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines rechtsgültigen und unterschriebenen Aufnahmenantrages. Durch die Abgabe des ordnungsgemäß unterschriebenen Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an und ermächtigt diesen, den Beitrag einzuziehen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Kündigung seitens des Mitglieds, die spätestens 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahren durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen muss, zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres. Auch die Mitgliedschaft von Schüler-Eltern erlischt nicht automatisch mit den Abgang des Schülers von der Schule.
  2. durch den Tod des (natürlichen) Mitglieds oder ggf. die Aufhebung der juristischen Person.
  3. durch Ausschluss eines Mitgliedes auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn
    1. das Mitglied gegen die Satzung verstößt
    2. das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt
  4. Eine Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt nicht.
  5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein und das Vereinsvermögen.

§ 4 – Beiträge und Spenden

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung kann einen Jahresbeitrag und/oder einen Jahresmindestbeitrag bestimmen sowie ergänzende Regelungen im Zusammenhang mit der Erbringung des Beitrages treffen.
  2. Spenden können jederzeit geleistet werden und sind herzlich willkommen.
  3. Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein dienen wie die Beiträge nur satzungsmäßigen Zwecken.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Gäste ohne Stimmrecht können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder als sein Vertreter ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    2. Wahl eines Stellvertreters aus Kassenwart oder Schriftführer
    3. Das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufträgen an diese und an einzelne Vereinsmitglieder
    4. die Entgegennahme der Kassenprüfberichte
    5. den Jahresabschluss durch Beschluss
    6. die Entlastung des Vorstandes durch Beschluss
    7. die Wahl von zwei Kassenprüfern
    8. den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung
    9. die Änderung der Satzung
    10. die Auflösung des Vereins, Zusammenschluss mit anderen Vereinen und Anschluss an Verbände
    11. sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
    12. Die Mitgliederversammlung legt durch Erlass einer Zustimmungsordnung im Innenverhältnis fest, ab welcher Ausgabenhöhe für eine Einzelmaßnahme die Zustimmung der Mitgliederversammlung und ab welcher Ausgabenhöhe für eine Einzelmaßnahme ein vorheriger Vorstandsbeschluss einzuholen ist
    13. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung gemäß § 4 Absatz 1

§ 7 – Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 50 Mitglieder dies verlangen. Innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Bericht der Geschäfts- und Kassenführung zu erfolgen haben.
  2. Die Einladungen ergehen schriftlich mit mindestens zwei Wochen Frist unter Mitteilung eines Vorschlages zur  Tagesordnung. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Tagesordnungspunkte zur Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins müssen mit der schriftlichen Einladung im Rahmen der o.g. Frist angekündigt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt in offener oder auf Antrag in geheimer Abstimmung.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ausgenommen hiervon sind die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Zu diesen Beschlüssen ist die Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich. Über den Antrag zur Auflösung des Vereins ist die Mitglieder­versammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzu­weisen.
  7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung über die satzungs­gemäße Einberufung der Versammlung und die Bezeichnung des Vorsitzenden und Protokollführers enthalten.
  8. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorge­schrieben werden, sind vom Vorstand umzusetzen und bedür­fen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederver­sammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Schriftführer
    3. dem Kassenwart
    4. bis zu drei weiteren, voll stimmberechtigten Beisitzern
    5. gemäß §6 Abs. 3 fungiert der Kassenwart oder der Schriftführer als stellvertretender  Vorsitzender
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. von § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den Schriftführer  oder den Kassenwart vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Über wichtige Angelegenheiten, insbesondere die Verwendung der Vereinsmittel, entscheidet der gesamte Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  6. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
  7. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  8. Der Vorstand ist ebenfalls verantwortlich für die Umsetzung der in §7 Abs. 8 dargestellten Satzungsänderungen.

§ 9 – Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
  4. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Satz 2 gilt jedoch nicht bei Anwesenheit von lediglich zwei Vorstandsmitgliedern.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise erklären.

§ 10 – Kassenführung

  1. alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt.
  2. Der Kassenwart hat jährlich in der Mitglieder-Hauptversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht zu geben.
  3. Zur Kassensicherheit werden zwei  Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  4. Die Kassenprüfer können jederzeit die Kasse gemeinsam prüfen. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.

§ 11 – Einnahmen und Mittelverwendung

  1. Alle Einnahme dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  2. Die Tätigkeit des Vorstandes und der Mitglieder ist ehrenamtlich.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 12 – Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das ganze Vereinsvermögen an die Stadt Bergisch Gladbach mit der Auflage, es ausschließlich für die Förderung der Schulen im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach, vorrangig der Otto-Hahn-Schulen zu verwenden.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Beginn des nachfolgenden Tages in Kraft.

(siehe Protokoll der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2006 und vom 14.03.2013)

 

Download

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